Michael Singer

Die 10 ½ größten Irrtümer in Sachen Preisprüfung von öffentlichen Aufträgen

Eine Preisprüfung kann Sie treffen — auch wenn Sie nicht damit rechnen.

Wiegen Sie sich nicht in Sicherheit, weil Sie in der Ausschreibung, Angebotsaufforderung oder im Vertrag keinen Hinweis darauf erkennen.

Gehen Sie nicht davon aus, dass eine Preisprüfung für Sie nicht relevant ist, weil vielleicht zurückliegende Aufträge nicht geprüft wurden.

Je später Sie es erkennen, desto schlechter sind Ihre Chancen, auf eine erfolgreiche Preisprüfung hinzuwirken.

Nehmen Sie die 10 ½ größten Irrtümer bezüglich Preisprüfungen zum Anlass, Ihre öffentlichen Aufträge einer genaueren Prüfung zu unterziehen:

  1. Die zum 1. April 2022 geänderten Regelungen der VO PR 30/53 und LSP gelten auch rückwirkend für Altaufträge.
    Die geänderte Fassung der VO PR 30/53 und LSP trat am 1. April 2022 in Kraft und ist gültig für alle ab dem 1. April 2022 vergebenen Aufträge, wie es in § 12 (2) VO PR Nr. 30/53 beschrieben ist.
  2. Jede Ausschreibung führt zu einem Marktpreis.
    Bei einem ordnungsgemäßen Vergabeverfahren mit mindestens zwei zuschlagsfähigen Angeboten entsteht zwar ein vergaberechtlicher Marktpreis. Aber auch dieser kann nachträglich einer Preisprüfung unterzogen werden, um festzustellen, ob auch ein verkehrsüblicher Preis des Auftragnehmers vorliegt.
  3. Bei Bundeswehraufträgen gibt es keine Marktpreise.
    Auch hier gibt es Marktpreise und abgeleitete Marktpreise — sowohl für die Gesamtleitung als auch für Teilleistungen und Stundensätze.
  4. Preisprüfungen gibt es nur noch im Verteidigungsbereich.
    Preisprüfungen sind nicht branchenbezogen. Es gibt sie auch oft in den Branchen Sicherheit, Informationstechnik, Wissenschaft und Forschung sowie Kommunale Ver- und Entsorgung, Medizintechnik und Logistik.
  5. Den Preistyp bestimmt der öffentliche Auftraggeber.
    Nur der Preisprüfer der Preisüberwachungsbehörde kann den Preistyp final feststellen — auch noch nach Auftragsende. Die Festlegung im Vertrag erfolgt in Übereinkunft zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, steht dabei aber immer unter dem Vorbehalt einer anderen Entscheidung durch den Preisprüfer.
  6. Die Preisprüfung muss bereits im Vertrag angekündigt sein.
    Ein Hinweis auf Selbstkostenpreise oder auf die Gültigkeit der VO PR Nr. 30/53 ist genauso ausreichend. Aber auch ohne diese Hinweise kann eine Preisprüfung durchgeführt werden, sofern es sich um einen unmittelbaren öffentlichen Auftrag handelt. Nur Unteraufträge bedürfen einer vertraglichen Vereinbarung — zumindest muss der Unterauftragnehmer Kenntnis davon erlangen, dass die VO PR Nr. 30/53 anwendbar ist.
  7. Eine Preisprüfung erfolgt nur auf Anforderung des Auftraggebers.
    Die Preisüberwachungsbehörde kann von sich aus tätig werden und auf Antrag sowohl des Auftraggebers als auch des Auftragnehmers. Daneben hat auch das BAAINBw ein eigenes begrenztes, vertraglich zu vereinbarendes, Prüfungsrecht für Verteidigungsaufträge.
  8. Festpreise werden nicht geprüft.
    Das Preisrecht kennt keine Festpreise, sondern nur Marktpreise, Selbstkostenfestpreise, Selbstkostenrichtpreise und Selbstkostenerstattungspreise — und alle können geprüft werden.
  9. Eine höhere Preisfeststellung führt zu einer Nachberechnung.
    Aufgrund der regelmäßigen vertraglichen Höchstbegrenzung ist dies nicht möglich. Im umgekehrten Fall wird der öffentliche Auftraggeber gewöhnlich die Differenz zurückfordern — oftmals auch zuzüglich Verzugszinsen.
  10. Gegen das Ergebnis einer Preisprüfung kann man sich nicht wehren.
    Sie können unter bestimmten Voraussetzungen die Preisbildungsstelle als übergeordnete Dienstbehörde einschalten. Im Anschluss daran stehen noch begrenzt weitere Eskalationsmöglichkeiten zur Verfügung.

Der letzte ½ große Irrtum ist die Gefahr, eine Beratung und Unterstützung ausschließlich auf juristischer Seite zu suchen. Der Begriff öffentliches Preisrecht mag dazu veranlassen. Tatsächlich geht es auf dem Weg zu sicheren Preisprüfungen jedoch in hohem Maße zunächst um betriebswirtschaftliche Inhalte. Im Zuge von möglichen Eskalationen ist ab einem gewissen Zeitpunkt jedoch eine anwaltschaftliche Unterstützung notwendig — zwei sehr kompetente Juristen befinden sich in meinem Netzwerk.

Zum überwiegenden Teil sind die Antworten auf die 10 ½ größten Irrtümer natürlich viel komplexer.

Sprechen Sie mich gerne an, wenn Sie mehr darüber wissen wollen.

Michael SingerKontakt

Michael Singer - Singer Preisprüfung GmbH

Singer Preisprüfung GmbH
michael[at]singer-preispruefung.de
Telefon: 0151/15 63 29 15 (mobil)


LinkedIn-Gruppe